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AGBS

§1 GELTUNGSBEREICH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schulungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen finden ausschließlich auf Verträge über Schulungen zwischen Frau Karin Reagan, Inhaberin der Reina Cosmetics Academy als Auftragnehmerin und dem/der Auftraggeber/in (im Folgenden: Auftraggeber) Anwendung. Die Angebote über Schulungen und die nachfolgenden Bestimmungen richten sich ausschließlich an Unternehmer, § 14 BGB.
(2) Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Hierzu zählen auch Personen, welche das betreffende Geschäft zur Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Existenzgründer).
(3) Für die Geschäftsbeziehung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten werden nicht anerkannt, es sei denn, die Auftragnehmerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.


§ 2 Vertragsparteien, Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
(1) Vertragsparteien sind Frau Karin Reagan, Inh. der Firma Reina Cosmetics Academy als Auftragnehmerin und der Auftraggeber, welcher sich aus der Anmeldung zur jeweils gewählten Schulung ergibt.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt zertifizierte Schulungsleistungen im Bereich der Kosmetik (im Folgenden: „Leistungen“) nach näherer Maßgabe von § 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Bei den Leistungen der Auftragnehmerin handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB. Ein Schulungserfolg ist nicht geschuldet.
(4) Der Vertrag über die jeweilige Schulung kommt durch Angebot und Annahme zustande, §§ 145, 147 BGB. Die auf der Website der Auftragnehmerin angebotenen Schulungen stellen jeweils verbindliche Angebote dar, welche der Auftraggeber durch die Anmeldung zu den gewünschten Schulungen der Auftragnehmerin gegenüber persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Online (z.B. WhatsApp, Instagram usw.), oder mittels des auf der Website der Auftragnehmerin befindlichen Kontaktformulars verbindlich annimmt. Der Vertrag kommt mit Zugang der Annahmeerklärung des Auftraggebers bei der Auftragnehmerin zustande.


§ 3 Leistungen der Auftragnehmerin
(1) Die Auftragnehmerin erbringt die Leistungen, welche sich aus der Beschreibung der jeweils gebuchten Schulung auf der Website der Auftragnehmerin ergeben.
(2) Die Teilnehmerzahl pro Einheit ist begrenzt. Die Auftragnehmerin legt die Teilnehmerzahl pro Einheit jeweils individuell nach ihrem Ermessen fest.
(3) Darüber hinaus erbringt die Auftragnehmerin die folgenden Leistungen:
a) Bereitstellen der Schulungsunterlagen
b) Beantworten von Fragen zu den Schulungsinhalten via E-Mail, Chat und Lernplattform
c) zwölf Monate intensive Nachbetreuung, bzw. sechs Monate intensive Nachbetreuung bei der Schulung Perfektionstraining/Masterclass
d) Prüfung und Bewertung der jeweils abgelieferten Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen
e) Starterset (ausschließlich bei folgenden Schulungen: PMU Artist, PMU Artist PREMIUM und Wimpernverlängerung
(4) Die Auftragnehmerin stellt zur Durchführung praktischer Übungen Papier und eine künstliche Haut zur Verfügung. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Auftraggeber ein Modell zur Durchführung praktischer Übungen auf menschlicher Haut zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Modells zu seiner alleinigen Nutzung. Der Auftraggeber ist berechtigt, sein eigenes Modell mitzubringen.
(5) Reichen die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten des Auftraggebers nach der Einschätzung des Schulungspersonals für die Arbeit auf menschlicher Haut noch nicht aus, ist die Auftragnehmerin berechtigt, ihm die Arbeit am menschlichen Modell zu verwehren.
(6) Die Teilnahme an einer Schulung begründet keinen Anspruch auf Erteilung des Zertifikats. Die Zertifizierung erfolgt durch die Auftragnehmerin nach erfolgreichem Abschluss der jeweiligen Schulung. Die jeweilige Schulung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Auftraggeber an der Schulung in dem vereinbarten Umfang teilgenommen und die in der jeweiligen Schulung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Fertigkeiten in dem für die Zertifizierung erforderlichen Maß erworben hat, was von der Auftragnehmerin nach bestem Wissen und Gewissen anhand der vom Auftraggeber abgelieferten Arbeiten geprüft und bewertet wird.
(7) Die Schulung erfolgt in deutscher Sprache. Schulungsunterlagen sind in der Sprache der Schulung auszuhändigen. Die Verwendung üblicher englischsprachiger Fachbegriffe ist zulässig.


§ 4 Personal der Auftragnehmerin und Unterauftragnehmer
(1) Die Auftragnehmerin ist bei der Wahl der Personen frei, die sie zur Leistungserbringung einsetzt. Sie trägt dafür Sorge, dass die von ihr eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die sie zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
(2) Die von der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere, soweit von der Auftragnehmerin eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen. Beide Parteien werden geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern.
(3) Die Auftragnehmerin kann ihre Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. Die Auftragnehmerin wird die Vereinbarungen mit ihren Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen.


§ 5 Termine und Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers
(1) Sämtliche Schulungen werden ausschließlich auf Terminbasis angeboten. Die zwischen den Parteien vereinbarten Termine sind verbindlich.
(2) Der Auftraggeber wird die vereinbarten Mitwirkungsleistungen erbringen, insbesondere die vereinbarten Schulungstermine wahrnehmen. Bei der Terminfindung wird der Auftraggeber mitwirken, indem er selbst Terminvorschläge macht oder auf die seitens der Auftragnehmerin angebotenen Termine hin rechtzeitig und maximal 7 Tage nach Terminangebot mitteilt, ob er diese wahrnehmen kann oder nicht. Über die ausdrücklich genannten Mitwirkungsleistungen hinaus wird der Auftraggeber die Mitwirkungsleistungen erbringen, die für die vertragsgemäße Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin erforderlich und allgemein üblich sind, und insbesondere
a) der Auftragnehmerin alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
b) im Falle einer Online-Schulung die zur Teilnahme an der Schulung erforderlichen technischen Mittel, Geräte, Netzwerke und Verbindungen vorzuhalten
c) die Anweisungen des Schulungspersonals unbedingt und ausnahmslos zu befolgen.
d) das zur praktischen Arbeit zur Verfügung gestellte Material, insbesondere das jeweilige Modell mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu behandeln.
(3) Soweit Mitwirkungsleistungen geschuldet sind und die notwendige Konkretisierung nicht bereits vertraglich erfolgt ist, fordert die Auftragnehmerin diese Leistungen beim Auftraggeber unter Angabe der maßgeblichen Rahmenbedingungen an. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber unverzüglich auf aus ihrer Sicht unzureichende Mitwirkungsleistungen hinweisen.
(4) Sofern im Einzelfall keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, erbringt der Auftraggeber sämtliche Mitwirkungsleistungen unentgeltlich.
(5) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Leistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung der Auftragnehmerin hat, ist die Auftragnehmerin von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Die entsprechenden Leistungsfristen der Auftragnehmerin verschieben sich um einen angemessenen Zeitraum; bei verbindlich vereinbarten Terminen wird die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Der Auftragnehmerin entstehende Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte der Auftragnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.
(6) Verletzt der Auftraggeber die in (2) genannten Pflichten, ist er zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(7) Falls der Auftraggeber die Schulung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht antreten kann, darf diese einmalig innerhalb von drei Monaten ab Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt werden. Der Auftraggeber hat sich zur Bestimmung eines Nachholtermins mit der Auftragnehmerin in Verbindung zu setzen. Nach Ablauf von drei Monaten ab Wegfall des Hinderungsgrundes verfällt der Anspruch des Auftraggebers auf die Leistung der Auftragnehmerin. Die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug finden Anwendung.
(8) Wurde die Schulung ohne festen Termin gebucht, kann diese innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit und Bezahlung der Gesamtvergütung begonnen werden.


§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Leistungen der Auftragnehmerin werden nach der jeweils auf der Website der Auftragnehmerin angegebenen Gebühr für die jeweils ausgewählte Schulung pauschal vergütet. Alle Preisangaben verstehen sich exklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die Auftragnehmerin hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien der Auftragnehmerin soweit diese dem Auftraggeber vorab bekannt gegeben wurden. Findet die Schulung in den Räumlichkeiten der Auftragnehmerin statt, zählen hierzu auch die Kosten für die Verpflegung der Auftraggeber. Die Bereitstellung des Schulungsmaterials wird nicht gesondert vergütet, sofern nicht anderweitig vereinbart.
(3) Der Auftraggeber kann mit der Auftragnehmerin bei Vertragsschluss auf seinen Wunsch eine individuelle Ratenzahlungsvereinbarung treffen. Diese bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform, wobei diese auch durch eine strengere Form gewahrt wird. Auf den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung hat der Auftraggeber keinen Anspruch.
(4) Die Anmeldegebühr in Höhe von 250,00 Euro, bzw. 500,00 Euro für die PMU-Artist-Premium-Schulung, ist sofort mit Zugang der Rechnung oder Annahmeerklärung zur Zahlung fällig und vom Auftraggeber spätestens innerhalb von sieben Tagen an die Auftragnehmerin zu bezahlen. Zahlungen können in Bar, per Überweisung oder per Paypal erfolgen.
Im Falle einer Überweisung ist der Eingang auf dem Konto der Auftragnehmerin für die Einhaltung der Zahlungsfrist maßgeblich. Der Restbetrag der Vergütung ist spätestens zum jeweils vereinbarten Schulungstermin fällig, es sei denn es liegt eine anderslautende ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung, insbesondere eine Ratenzahlungsvereinbarung, vor; in diesem Fall bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Vereinbarung.
(5) Erfolgte bei bereits gebuchter Schulung noch keine Terminvereinbarung, wird die Gesamtvergütung spätestens zwei Monate nach Vertragsschluss und Erhalt der Rechnung fällig.
(6) Solange der Auftraggeber sich mit der Anmeldegebühr oder einer fälligen (Teil-)Zahlung in Verzug befindet, ist die Auftragnehmerin von ihrer Leistungspflicht befreit. Fristen für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin beginnen in diesem Fall nicht zu laufen. Der Verzug endet erst mit vollständigem Ausgleich der offenen (Teil-)Zahlung. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Verzugsbeendigung ist der Eingang der (Teil-)Zahlung auf dem Konto der Auftragnehmerin bzw. der Zeitpunkt der Barzahlung.
(7) Befindet sich der Auftraggeber im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung mit mehr als zwei fälligen Raten oder mit zwei fälligen, aufeinanderfolgenden Raten in Verzug, wird der sodann noch offene Restbetrag sofort insgesamt zur Zahlung fällig.


§ 7 Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Auftragnehmerin.


§ 8 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme, wie in § 2 Abs. 4 beschrieben zustande. Er endet, wenn die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Jede Kündigung des Vertrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen. Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn sich der Auftraggeber im Fall der Ratenzahlung mit zwei fälligen, aufeinanderfolgenden Raten in Verzug befindet und zuvor erfolglos abgemahnt wurde.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn der Auftraggeber trotz vorheriger Abmahnung
a) schuldhaft Vertragspflichten verletzt
b) schuldhaft gegen die AGB verstößt
c) Anweisungen des Schulungspersonals trotz Abmahnung nicht befolgt
(5) Die Auftragnehmerin ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber eine vorsätzliche Straftat gegenüber dem Schulungspersonal begeht.
(6) Wird die Kündigung der einen Vertragspartei durch vertragswidriges Verhalten der anderen Vertragspartei veranlasst, so ist diese zum Ersatz des durch die Aufhebung des Schulungsvertrags entstehenden Schadens, insbesondere des Verdienstausfalls, verpflichtet.
(7) Bricht der Auftraggeber die Schulung vorzeitig ab oder kündigt er, ohne hierzu gesetzlich berechtigt zu sein, hat finden die gesetzlichen Regelungen über den Annahmeverzug Anwendung.


§9 Stornierung vor Beginn der Schulung
(1) Der Auftraggeber kann die Teilnahme an Schulungsterminen nicht stornieren, da ein verbindlicher Dienstleistungsvertrag geschlossen wurde.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt hiervon unberührt.


§ 10 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung bzw. mit Zahlung der Vergütung entsprechend der zwischen den Parteien geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung erhält der Auftraggeber an den Schulungsunterlagen ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich auf die Durchführung der Schulung beschränktes Recht, die Schulungsunterlagen für die Teilnahme an der Schulung zu nutzen.
(2) Die Schulungsunterlagen stehen im Eigentum der Auftragnehmerin.
(3) Das Nutzungsrecht nach Abs. 1 umfasst nicht das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und für eigene interne Zwecke zu nutzen. Der Auftraggeber ist zur Speicherung und Vervielfältigung nicht berechtigt.
(4) Der Auftraggeber hat kein Nutzungsrecht an den Werbetexten, Anzeigen, Bildern, anderen Texten, Einwilligungserklärungen, Schulungsinhalten und sonstigem geistigem Eigentum der Auftraggeberin. Die Vervielfältigung und/oder Weitergabe des in S. 1 dieses Absatzes benannten geistigen Eigentums der Auftragnehmerin ist dem Auftraggeber untersagt.
(5) Alle Inhalte sind urheberrechtlich geschützt.
(6) Bei Verletzungen der Bestimmungen des § 9, behält sich die Auftragnehmerin vor, Strafanzeige gegen den Auftraggeber zu erstatten und entsprechend Strafantrag zu stellen.
(7) Der Auftraggeber ist zum Ersatz des durch die Verletzung der Bestimmungen des § 9 entstandenen Schadens verpflichtet.


§ 11 Leistungsstörungen
(1) Die Auftragnehmerin behält ihren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch höhere Gewalt oder einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Leistungserbringung verhindert wird. Die Auftragnehmerin muss sich in diesem Fall den Betrag anrechnen lassen, welcher ihr für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
(2) Im Falle des Abs. 1 werden zwischen den Vertragsparteien Ersatztermine vereinbart. Ist die Vereinbarung eines Ersatztermins nicht möglich und hat diesen Umstand weder die Auftragnehmerin, noch der Auftraggeber zu vertreten, wird die Auftragnehmerin von ihrer Leistungspflicht frei. Die Auftragnehmerin behält in diesem Fall ihren Anspruch auf einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung. Soweit die Auftragnehmerin von ihrer Leistungspflicht befreit ist, wird dem Auftraggeber die im Voraus bezahlte (Teil-)Vergütung erstattet.
(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. außerordentlich zu kündigen soweit sie die für die Durchführung der jeweiligen Schulung erforderliche Ware trotz vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags unverschuldet nicht erhält. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, wenn sie deshalb zurücktreten bzw. kündigen will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Auftraggeber steht infolge der Information der Auftragnehmerin ein Rücktrittsrecht zu. Die Rückabwicklung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


§ 12 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung der Auftragnehmerin auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.


§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie er eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die andere Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt wurden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der anderen Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von (Anzahl)20 Jahren nach Beendigung dieses Vertrags.
(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.


§ 14 Datenschutz
(1) Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.
(2) Sofern und soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag verarbeitet, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Verarbeitung von Daten im Auftrag gemäß Art. 28 DS-GVO24 abschließen.


§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz der Auftragnehmerin, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen.
(3) Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist der Sitz der Auftragnehmerin nicht-ausschließlicher Gerichtsstand. Verlegt der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt nach Vertragsabschluss nach außerhalb Deutschlands oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist Gerichtsstand für Klagen gegen den Auftraggeber der Sitz der Auftragnehmerin. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ausschließliche Gerichtsstände, z.B. für das gerichtliche Mahnverfahren, bleiben unberührt.


§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(2) Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
(3) Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden dieses Vertrags müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Schriftform wird insbesondere durch den Versand von Erklärungen per E-Mail oder Telefax gewahrt soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

AGB für Behandlungen

 

§1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und Reina Cosmetics gelten ausschließlich die nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Diese Bedingungen betreffen alle Verträge, Angebote und Dienstleistungen, die zwischen Reina Cosmetics und dem Kunden zustande kommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

 

§2 LEISTUNGEN

Bei Reina Cosmetics werden Dienstleistungen nach bestem Wissen und Gewissen am Kunden ausgeführt.

 

§3 TERMINE

Die Dienstleistungen erfolgen auf Terminbasis. Den Kunden werden nach Angabe der vom Kunden gewünschten Dienstleistungen Termine angeboten. Diese werden dann fest mit Datum, Uhrzeit und den
gewünschten Dienstleistungen reserviert. Die Reservierung kann persönlich, telefonisch, oder online per Chat (z.B. WhatsApp oder das Buchungsformular von Reina Cosmetics
) geschehen. Sobald der Termin reserviert wurde, entsteht ein Dienstleistungsvertrag.
Termine können, mit einer Frist von 14 Tagen im Voraus, ohne anfallende Zusatzkosten verschoben, oder abgesagt werden. 
Dies muss telefonisch oder schriftlich geschehen. Sollte der Kunde unentschuldigt fehlen, oder nicht mindestens 14 Tage vorher absagen und sollte der Termin deshalb nicht stattfinden, ist Reina Cosmetics gemäß §615 BGB berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Folgendes in Rechnung zu stellen:

 

  • Bei nicht Erscheinen, oder Stornierung unter 72h vor der gebuchten Behandlungen, fällt eine Ausfallgebühr in Höhe von 100% der gebuchten Leistungen an

 

  • Bei Stornierung des Termins zwischen 3 und 14 Tage vor der gebuchten Behandlung, fällt eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% der gebuchten Leistungen an

 

  • Bei nicht Erscheinen, oder Stornierung unter 24h vor dem gebuchten Beratungstermin, eine Ausfallgebühr in Höhe von 50€, diese können bis zu 24h vorher kostenfrei storniert werden.

 

Es besteht seitens des Kunden kein Anspruch auf Ersatzleistungen. Bereits geleistete Zahlungen können nicht verrechnet oder rückerstattet werden.

 

Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Sollte Reina Cosmetics einen Termin verschieben müssen, so wird der Kunde so früh wie möglich hierüber informiert. Der Kunde kann dann entweder neuen Termin vereinbaren oder den Termin kostenfrei stornieren. Sollte der Kunde den Termin bereits angezahlt oder komplett bezahlt haben werden in diesem Fall sämtliche Gelder für nicht in Anspruch genommene Dienstleistungen an den Kunden zurückgezahlt. Reina Cosmetics ist bemüht, die einzelnen Termine so zu planen, dass der jeweilige Termin pünktlich begonnen werden kann. Aufgrund nicht absehbarer Ereignisse kann es jedoch vorkommen, dass
dem Kunden Wartezeiten entstehen. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann daraus nicht hergeleitet werden.

 

§4 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Preise für die angebotenen Dienstleistungen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste und werden bei telefonischer Bestellung, in der Regel vorab, mitgeteilt. Die Rechnungsbeträge sind, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, vor Leistungserfüllung fällig und in bar, per Überweisung oder per PayPal zu bezahlen.

 

§5 GUTSCHEINE

Kunden können Gutscheine erwerben. Bezahlte Gutscheine können wie Bargeld für die Bezahlung sämtlicher Dienstleistungen eingelöst werden.

 

§6 MINDERJÄHRIGE KUNDEN

An Kunden unter 18 Jahren können Dienstleistungen, nur mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten, durchgeführt werden.

 

§7 GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELANZEIGE

Zeigt sich ein Mangel, so hat der Kunden, diesen unverzüglich mitzuteilen. Als unverzüglich gilt es nur, wenn die Anzeige in schriftlicher Form, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erbringung der Dienstleistung, erfolgt. In diesem Fall besteht ein Nachbesserungsanspruch, andernfalls besteht kein Gewährleistungsanspruch.

Im Übrigen richtet sich der Gewährleistungsanspruch des Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Bietet Reina Cosmetics nach erfolgter Reklamation eine Nachbesserung an und wird diese vom Kunden abgelehnt, so verzichtet der Kunde mit der Ablehnung gleichzeitig auf jegliche Ansprüche bezüglich Gewährleistung, Nachbesserung oder Rückzahlung. Vereinbart der Kunde auf ein Nachbesserungsangebot nicht innerhalb von 48 Stunden einen Termin, so gilt dies ebenfalls als Ablehnung der Nachbesserung. Keine Mängelansprüche bestehen, sofern es sich nur um unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Leistung oder Beschaffenheit handelt, oder wenn die Abweichungen auf fehlerhaftes Verhalten seitens des Kunden zurückzuführen sind. Nachlässige Behandlung mit nicht geeigneten hautkosmetischen Pflegemitteln, oder die nicht Einhaltung der Pflegehinweise nach der Behandlung durch den Kunden, führt ebenfalls zum Verlust von jeglichen Gewährleistungsansprüchen seitens des Kunden.
Werden vom Kunden selbst, oder von Dritten, nach der Behandlung Änderungen der behandelten Stellen vorgenommen, führt dies ebenfalls zum Verlust von jeglichen Gewährleistungsansprüchen, seitens des Kunden, und das Nachbesserungsrecht entfällt ebenfalls.

 

§8 PERSÖNLICHE ANGABEN

Der Kunde versichert, alle persönlichen Daten und Informationen, die relevant für die professionelle Durchführung der Dienstleistung sind, an Reina Cosmetics , vor der Behandlung, weiterzugeben.
Diese Daten werden in elektronischer oder schriftlicher Form in einer Kundendatei gespeichert und nur für den Zweck der zu erbringenden Dienstleistung, oder zu eigenen Werbezwecken unter Berücksichtigung der
Datenschutzklausel eingesetzt. Die Daten werden nicht an Dritte oder außenstehende Personen ohne schriftliche Einwilligung des Kunden weitergeleitet.

 

§9 HAFTUNG

Reina Cosmetics übernimmt keine Haftung für Garderobe, Taschen, Gepäckstücke und Wertgegenstände des Kunden. Gleiches gilt für evtl. Unverträglichkeiten und Allergien, ob bekannt oder unbekannt. Haftungsausschluss besteht für die vom Kunden ausdrücklich gewünschten hautkosmetischen Behandlungen. Es besteht keine Haftung für von Reina Cosmetics nicht zu vertretenden Umständen, z. B. Krankheit oder höhere Gewalt, wie Stromausfall und dergleichen, die der Erfüllung eines Kundenauftrages teilweise oder ganz Entgegenstehen.

 

§10 BESCHÄDIGUNGEN

Reina Cosmetics hat das Recht für alle vom Kunden verursachten Beschädigungen Schadensersatz zu verlangen.

 

§11 Datenschutz, Markenschutz und Bilder

Der Kunde versichert, alle persönlichen Daten und Informationen, die relevant für die professionelle Behandlung der geforderten Dienstleistung sind, an Reina Cosmetics weiterzugeben.
Dem Kunden ist bekannt und er willigt darin ein, dass die zur Abwicklung des Vertrags erforderlichen personenbezogenen Daten gespeichert und nur für den Zweck der zu erbringenden Dienstleistung eingesetzt und gespeichert werden. Der Kunde stimmt der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten ausdrücklich zu. Die gespeicherten personenbezogenen Daten werden von Reina Cosmetics vertraulich unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) behandelt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht oder in Ausnahmefällen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden.
Dem Kunden steht das Recht zu, seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Reina Cosmetics ist in diesem Fall zur sofortigen Löschung der personenbezogenen Daten des Kunden verpflichtet.
Die verwendeten Marken und Bilder sind geschützt und dürfen nicht ohne Erlaubnis von Reina Cosmetics anderweitig verwandt werden. Für die bei einer Behandlung aufgenommenen Bilder steht Reina Cosmetics das Copyright, ohne weitere Einwilligung des Kunden, zu.

 

§12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine ersetzt, die rechtmäßig ist und dem Sinngehalt der nichtigen Bestimmung am nächsten kommt.

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